Nutzungsausfall bei Motorrädern und Oldtimern
Fast jeder Liebhaber von Motorrädern, Oldtimern oder anderen „Exoten“ hat es nach einem Unfall schon erlebt: Es ist extrem schwierig, für die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges bei der gegnerischen Versicherung eine Entschädigung zu bekommen. Die Versicherer berufen sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung zu diesem Punkt, die hier auch tatsächlich sehr „versicherungsfreundlich“ ist. Denn eine Entschädigung gibt es nur für den Verlust von Mobilität. Wenn aber auf ein Ersatzfahrzeug zurückgegriffen werden kann, muss dieses auch benutzt werden und es gibt weder Mietwagen noch Nutzungsausfall. Emotionale Gesichtspunkte oder hobbymäßige Interessen sind eben nicht ersatzfähig.
Der Geschädigte, der mehrere Fahrzeuge besitzt, muss also für einen Anspruch auf Nutzungsausfall darlegen können, dass er nicht auf eines der anderen Fahrzeuge zurückgreifen kann, beispielsweise weil dieses schon von einem anderen Familienmitglied benutzt wird oder dieses gerade nicht fahrbereit ist. Hierzu gibt es zwei aktuelle Gerichtsurteile:
Der Bundesgerichtshof (Az: VI ZA 40/11) hat am 13.12.2011 die schon seit Jahren geltenden Grundsätze zum Nutzungsausfall im Hinblick auf ein Motorrad bestätigt. Nach diesem Grundsatz setzt der Anspruch auf Nutzungsausfall voraus, dass der Geschädigte eine objektive „Bewegungseinschränkung“ durch den Fahrzeugausfall hat. Stellt das Motorradfahren ein reines Hobby für den Geschädigten dar, ist eine vermögensrechtliche Bewertung – und damit ein Anspruch auf Nutzungsausfall – nicht möglich, da das Motorradfahren in diesem Fall nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung eingesetzt wird.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: I-1 U 50/11) hat in seinem Urteil vom 29.01.2012 bestätigt, dass Nutzungsausfall nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Im konkreten Fall befand sich der unfallbeschädigte Oldtimer-Sportwagen des Klägers zwar über ein Jahr in Reparatur, ihm stand aber während dieser Zeit ein Zweitwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung. Das Gericht stellte in diesem Fall u. a. fest, dass „die rein individuell zu bewertende Schmälerung des Fahrvergnügens keinen ersatzfähigen Schaden darstellt“.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines Kfz-bezogenen Nutzungsausfallschadens ist die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten „fühlbar“ gewesen sein muss, weil er das Kfz mangels eines weiteren geeigneten Kfz für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An der „Fühlbarkeit“ der Nutzungsentbehrung
fehlt es im vorliegenden Fall.
Fast jeder Liebhaber von Motorrädern, Oldtimern oder anderen „Exoten“ hat es nach einem
Unfall schon erlebt: Es ist extrem schwierig, für die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges
bei der gegnerischen Versicherung eine Entschädigung zu bekommen.
Die Versicherer berufen sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung zu diesem Punkt, die
hier auch tatsächlich sehr „versicherungsfreundlich“ ist. Denn eine Entschädigung gibt es nur
für den Verlust von Mobilität. Wenn aber auf ein Ersatzfahrzeug zurückgegriffen werden
kann, muss dieses auch benutzt werden und es gibt weder Mietwagen noch Nutzungsausfall.
Emotionale Gesichtspunkte oder hobbymäßige Interessen sind eben nicht ersatzfähig.
Der Geschädigte, der mehrere Fahrzeuge besitzt, muss also für einen Anspruch auf Nutzungsausfall
darlegen können, dass er nicht auf eines der anderen Fahrzeuge zurückgreifen
kann, beispielsweise weil dieses schon von einem anderen Familienmitglied benutzt wird
oder dieses gerade nicht fahrbereit ist. Hierzu gibt es zwei aktuelle Gerichtsurteile:
Der Bundesgerichtshof (Az: VI ZA 40/11) hat am 13.12.2011 die schon seit Jahren geltenden
Grundsätze zum Nutzungsausfall im Hinblick auf ein Motorrad bestätigt. Nach diesem
Grundsatz setzt der Anspruch auf Nutzungsausfall voraus, dass der Geschädigte eine objektive
„Bewegungseinschränkung“ durch den Fahrzeugausfall hat. Stellt das Motorradfahren
ein reines Hobby für den Geschädigten dar, ist eine vermögensrechtliche Bewertung –
und damit ein Anspruch auf Nutzungsausfall – nicht möglich, da das Motorradfahren in diesem
Fall nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung eingesetzt wird.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: I-1 U 50/11) hat in seinem Urteil vom 29.01.2012
bestätigt, dass Nutzungsausfall nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Geschädigten
kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Im konkreten Fall befand sich der unfallbeschädigte
Oldtimer-Sportwagen des Klägers zwar über ein Jahr in Reparatur, ihm stand aber
während dieser Zeit ein Zweitwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung. Das Gericht
stellte in diesem Fall u. a. fest, dass „die rein individuell zu bewertende Schmälerung des
Fahrvergnügens keinen ersatzfähigen Schaden darstellt“.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines Kfz-bezogenen Nutzungsausfallschadens
ist die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten „fühlbar“
gewesen sein muss, weil er das Kfz mangels eines weiteren geeigneten Kfz für seine alltägliche
Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An der „Fühlbarkeit“ der Nutzungsentbehrung
fehlt es im vorliegenden Fall.