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Neue Winterreifen-Regelung in Kraft
Ab 4. Dezember 2010, gelten in Deutschland neue Regeln für den Einsatz von Winterreifen. Als letztes parlamentarisches Gremium stimmte am Freitag, 26. November, auch der Bundesrat dem Entwurf von Verkehrsminister Ramsauer zu. Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung wird eine seit Jahren geltende Bestimmung abgelöst, die für Rechtsunsicherheit sorgte. Kritikpunkte an der bisherigen Verordnung: Es war für den Einzelnen nicht erkennbar, bei welchen Wetterverhältnissen Winterreifen verwendet werden müssen und welche Eigenschaften der Reifen besitzen muss, um als geeignet zu gelten.
Die Neuregelung
Die Neuregelung "Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten winterlichen Straßenverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen)" stellt eine Verhaltensvorschrift dar, die alle motorisierte Verkehrsteilnehmer auf deutschen Straßen verpflichtet, bei den genannten Wetterverhältnissen mit Winterreifen zu fahren; erfasst sind damit auch Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung.
Es besteht - wie bisher - keine generelle Winterreifenausrüstungspflicht; der Gesetzgeber hat sich explizit in der Gesetzesbegründung gegen eine Ausrüstungsvorschrift ausgesprochen, die an ein bestimmtes Datum anknüpft. Die Neuregelung bewirkt also auch künftig eine situative Winterreifenpflicht oder - anders ausgedrückt - ein Benutzungsverbot für Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen.
Definition der Wetterverhältnisse
Schneeglätte, Schneematsch, Glatteis und Reifglätte zählen zu den winterlichen Wetterverhältnissen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und auf die der Gesetzestext Bezug nimmt. Verursacht werden diese Wetterverhältnisse z. B. durch Schneefall (inkl. Schneeregen und Schneegriesel), Eiskörner, Eisregen bzw. gefrierenden Regen, gefrierenden Nebel und Schneeverwehungen. Diese Wetterlagen können auch bereits bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt auftreten und so zu einer verpflichtenden Verwendung von Winterreifen führen.
Definition des "Winterreifens"
Der Gesetzestext enthält erstmals den Begriff "Winterreifen". Umfasst sind davon alle Reifen, deren Konzeption darauf ausgelegt ist, auf Schnee bessere Fahr- und Traktionseigenschaft als Sommerreifen zu erzielen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derzeit alle Reifen diese Vorgaben erfüllen, die mit M+S oder Schneeflockensymbol gekennzeichnet sind oder als Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen bezeichnet werden.
Ausnahmen
Generell gilt, dass alle Achsen eines Kraftfahrzeugs mit Winterreifen ausgerüstet werden müssen. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug Allradantrieb hat. Für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 - also für Busse und Lkw gibt es jedoch eine Besonderheit, da bei ihnen nur die Antriebsachsen mit Winterreifen ausgerüstet werden müssen. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der erhöhten Naturkautschukanteile in den Reifen der Nutzfahrzeuge - im Gegensatz zu Pkw-Sommerreifen - diese von Anfang an für den Ganzjahreseinsatz an den restlichen Achsen geeignet sind.
Ordnungswidrigkeit
Wer gegen die neue Winterreifen-Regelung verstößt, muss künftig mit einem erhöhten Bußgeld und einem Eintrag im Verkehrszentralregister rechnen: Der einfache Verstoß, das heißt das Fahren ohne Winterreifen bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis wird mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.
Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei den genannten winterlichen Wetterverhältnissen erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro.
Hinzu kommt wie bisher ein Punkt in Flensburg.