Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nach § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Winterreifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen. Bestimmte Nutzfahrzeuge und Busse (Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3) dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit entsprechenden Winterreifen ausgerüstet sind.
Weiterlesen … Winterreifenpflicht - Übergangsfrist für M+S (Matsch und Schnee Reifen)